Behandlungskosten

Nach den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses besteht Anspruch für gesetzlich Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Der Anspruch besteht nicht für weiblich Versicherte, die das 40. Lebensjahr und für männlich Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Leistungen werden nur gewährt, wenn die Personen, die die Maßnahmen in Anspruch nehmen, miteinander verheiratet sind und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Dies schließt eine Kostenübernahme bei Samenspende aus. Nach einer Sterilisation besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung. Es werden von der gesetzlichen Krankenversicherung bis zu drei Behandlungszyklen IVF oder IVF/ICSI auf Antrag zur Hälfte finanziert. 50 % der Behandlungskosten müssen die Paare selbst tragen.

Seit Anfang 2014 erstatten immer mehr gesetzliche Krankenkassen über die gesetzlich festgelegten 50 % der Kosten hinaus Leistungen der Kinderwunschbehandlung. Einzelne Kassen übernehmen sogar 100 % der entstehenden Kosten. Klären Sie die zusätzliche Kostenübernahme Ihrer Kasse bitte im Vorfeld.

In der privaten Krankenversicherung gibt es nur wenige Voraussetzungen für die Erstattung der Behandlungskosten einer Kinderwunschtherapie. Es muss eine Vereinbarung des Versicherten über die Leistung mit der Krankenversicherung vorliegen. Die Unfruchtbarkeit muss ärztlich bestätigt sein und die Erfolgschancen der künstlichen Befruchtung müssen bei mindestens 15 Prozent liegen. Generell regelt jeder private Krankenversicherer seine Leistungen individuell, sodass Verbraucher beim Vertragsabschluss besonderen Wert auf die Kostenübernahme der künstlichen Befruchtung legen sollten. Ist dies gewährleistet, erstattet der Versicherer in der Regel die vollen 100 Prozent. Dabei gilt das sogenannte Verursacherprinzip. Das bedeutet, die PKV übernimmt die Kosten, wenn ihr Privatpatient für die Kinderlosigkeit verantwortlich ist. Privatpatienten müssen weder verheiratet sein noch ein gewisses Alter haben. Solange die Erfolgschance hoch genug ist, gibt es zudem keine Einschränkung bei der Anzahl der Versuche.

Das Land Rheinland-Pfalz geht seit März 2021 in ihrer Förderung über das Bund-Länder-Förderprogramm hinaus und gewährt aus dem Landeshaushalt eine finanzielle Förderung auch für verheiratete und unverheiratete heterosexuelle Paare sowie gleichgeschlechtliche weibliche Ehepaare, die sich einer künstlichen Befruchtung unterziehen und ihren Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz haben (Förderrichtlinie Assistierte Reproduktion).
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Zusätzlich gewünschte Behandlungen, wie z.B. Kryokonservierung, Blastozystenkultur etc. müssen allerdings extra bezahlt werden. Diese Leistungen können nicht bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind steuerlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar, wenn diese nicht von den Versicherungen übernommen werden.

Leider ergeben sich mit den Krankenkassen und Privatversicherern beim Thema „Kinderwunsch“ immer wieder Zuständigkeitsprobleme, wer nun für welche Kosten aufkommt. Wir beraten Sie hierzu sehr gerne.

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