Beratung: Behandlungskosten
Informieren Sie sich über Möglichkeiten einer Kostenbeteiligung
Inhalt
Kostenbeteiligung durch die Krankenversicherung
Für Paare und Patientinnen, die sich einer Kinderwunschtherapie unterziehen möchten, ist es wichtig zu wissen, dass die Kostenübernahme je nach Versicherungsstatus variieren kann.
Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung durch die gesetzliche Krankenversicherung
Nach den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschuss besteht Anspruch für gesetzlich versicherte Paare, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Der Anspruch besteht nicht für weiblich Versicherte, die das 40. Lebensjahr und für männlich Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Leistungen werden nur gewährt, wenn die Personen, die die Maßnahmen in Anspruch nehmen, miteinander verheiratet sind und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Dies schließt eine Kostenübernahme bei Samenspende aus. Nach einer Sterilisation besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung.
Leistungsumfang durch die gesetzliche Krankenversicherung
Es werden von der gesetzlichen Krankenversicherung bis zu acht Inseminationen im Spontanzyklus, bis zu drei Inseminationen unter hormoneller Stimulation und bis zu drei Behandlungszyklen IVF oder IVF/ICSI auf Antrag zur Hälfte finanziert. Die restlichen 50% der Behandlungskosten müssen die Paare selbst tragen. Die Ehepaare erhalten nach Indikationsstellung für eine Kinderwunschtherapie einen Behandlungsplan inkl. Kostenaufstellung, der bei der gesetzlichen Krankenversicherung eingereicht wird. Nach Genehmigung des Behandlungsplans kann mit einer Kinderwunschtherapie begonnen werden.
Seit Anfang 2014 erstatten immer mehr gesetzliche Krankenkassen über die gesetzlich festgelegten 50% der Kosten hinaus Leistungen der Kinderwunschbehandlung. Einzelne Kassen übernehmen sogar 100% der entstehenden Kosten. Klären Sie die zusätzliche Kostenübernahme Ihrer Kasse bitte im Vorfeld.
Kostenbeteiligung durch die private Krankenversicherung
In der privaten Krankenversicherung gibt es nur wenige Voraussetzungen für die Erstattung der Behandlungskosten einer Kinderwunschtherapie. Es muss eine Vereinbarung des Versicherten über die Leistung mit der Krankenversicherung vorliegen. Die Unfruchtbarkeit muss ärztlich bestätigt sein und die Erfolgschancen der künstlichen Befruchtung müssen bei mindestens 15 Prozent liegen. Generell regelt jede private Krankenversicherung seine Leistungen individuell, sodass Verbraucher beim Vertragsabschluss besonderen Wert auf die Kostenübernahme der reproduktionsmedizinischen Maßnahmen legen sollten. Ist dies gewährleistet, erstattet der Versicherer in der Regel die vollen 100 Prozent. Dabei gilt das sogenannte Verursacherprinzip . Das bedeutet, die PKV übernimmt die Kosten, wenn ihr Privatpatient für die Kinderlosigkeit verantwortlich ist. Privatpatienten müssen weder verheiratet sein noch ein gewisses Alter haben. Solange die Erfolgschance hoch genug ist, gibt es zudem keine Einschränkung bei der Anzahl der Versuche, es sei denn es existiert hierzu eine abweichende Regelung im Versicherungsvertrag. Nach Indikationsstellung für eine Kinderwunschtherapie erhalten Sie einen ausführlichen Kostenvoranschlag für die geplante Therapie.
Gemischt versicherte Paare GKV-PKV
Leider ergeben sich mit den Krankenkassen und Privatversicherern beim Thema “Kinderwunsch” immer wieder Zuständigkeitsprobleme, wer nun für welche Kosten aufkommt. Wir beraten Sie hierzu sehr gerne.
Zusätzliche Unterstützung durch das Land RLP
Das Land Rheinland-Pfalz geht seit März 2021 in ihrer Förderung über das Bund-Länder-Förderprogramm hinaus und gewährt aus dem Landeshaushalt eine finanzielle Förderung auch für verheiratete- und unverheiratete heterosexuelle Paare sowie gleichgeschlechtliche weibliche Ehepaare, die sich einer künstlichen Befruchtung unterziehen und ihren Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz haben (Förderrichtlinie Assistierte Reproduktion).
Mehr Informieren beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung RLP
Individuelle Gesundheitsleistungen
Zusätzlich gewünschte Behandlungen, wie z.B. Kryokonservierung, Blastozystenkultur, FertiCheck, spezielle Laborleistungen wie embryo glue, PICSI etc. müssen allerdings extra bezahlt werden. Diese Leistungen können nicht bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Kinderwunschtherapie – Entlastung bei der Steuer
Aufwendungen für eine Kinderwunschtherapie sind steuerlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar, wenn diese nicht von den Versicherungen übernommen werden. Grundvoraussetzung ist hier allerdings, dass sich die Kosten auf eine in Deutschland erlaubte medizinisch notwendige Heilbehandlung beziehen.